Liebe Kolleginnen und Kollegen,
- Sobald jemand eine Kündigung bekommt, hat 3 Wochen Zeit beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage zu erheben.
- Nur Schriftliche Form der Kündigung ist wirksam.
- Die Kosten einer Kündigungsschutzklage bemessen sich nach dem Streitwert. Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage wird nach dem Bruttomonatsgehalt des klagenden Arbeitnehmers berechnet.
- Die gängigste Formel zur Berechnung der Höhe einer Abfindung ist die aus § 1a KSchG: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Darüber hinaus ist auch das Alter zu berücksichtigen. Dazu gibt es folgende Faustformel, die das Alter des Arbeitnehmers mitberücksichtigt:
-bis zu 39 Jahren: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr (entspricht § 1 a KSchG)
-40 – 49 Jahre: 0,75 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
-ab 50 Jahre: 1 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr
- Beispiel: Abfindung nach 15 Jahren
Dargestellt wird die Berechnung einer Abfindung nach vorgenannter Formel am Beispiel eines 45-jährigen Arbeitnehmers, welchem nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt wurde. Das letzte Bruttomonatsgehalt betrug 3.000,00 €.
- gemäß § 1 a KSchG
15 x 3.000,00 € x 0,5 = 22.500,00 €
- gemäß der Altersformel
15 x 3.000,00 € x 0,75 = 33.750,00 €
- Eine Abfindung ist wie Lohn voll zu versteuern. Allerdings gibt es bei einer Abfindung ein Privileg. Wenn ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers ausscheidet und in diesem Zusammenhang eine Abfindung erhält, gilt die sogenannte “Fünftel Regelung”. Dies ist eine Steuerbegünstigung nach § 24 Nr 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 + 2 Einkommenssteuergesetz (EStG). Pauschal gesagt, wird die Abfindungssumme “durch 5” geteilt, um zunächst die Progression festzustellen. Dieser Steuersatz findet dann Anwendung auf die gesamte Abfindung.
- Die Norm legt fest, dass pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt als Abfindung zu zahlen ist. Hat der Arbeitnehmer ein weiteres Beschäftigungsjahr angebrochen, so wird ab einem Zeitraum von 6 Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. D.h. war ein Arbeitnehmer 7 Jahre und 8 Monate in einem Unternehmen, so bekommt er 4 Bruttomonatsgehälter als Abfindung. Waren es nur 7 Jahre und 3 Monate, so bekommt er 3,5 Bruttomonatsgehälter.
Der Gang des Verfahrens
- Nach der eingereichten Kündigungsschutzklage beraumt das Gericht die Güteverhandlung an. Im Rahmen der Güteverhandlung unterbreitet der Richter dann üblicherweise einen Einigungsvorschlag. Bei einer Kündigung wird in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr in Ansatz gebracht. Bei einer 20jährigen Beschäftigung schlägt das Gericht also eine Abfindung in Höhe von 10 Bruttomonatsgehältern vor. Das Interesse des Arbeitnehmers ist es dann natürlich, ein besseres Ergebnis, das heißt eine höhere Abfindung herauszuhandeln.
- Dafür spielen einige Faktoren eine sehr wichtige Rolle spielen wie zum Beispiel:
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- Das Alter: ein Mitarbeiter der heute 50 Jahre alt ist hat es schwere eine neue Arbeit zu finden als jemand der 25 Jahre jung ist.
- Der Sozialerstand: das bedeutet ob der Mitarbeiter verheiratet ist oder nicht, ob er Alleinverdiener in der Familie ist, ob er Kinder hat, wie viel Kinder er hat und wie alt die Kinder sind.
- Ob der betroffener Mitarbeiter schwerbehinderte ist und dass bedeutet ein GdB50 Minimum oder einen Gleichstellungantrag bei der Bundesagentur für Arbeit besitzt, weil der Mitarbeiter einen GdB30 hat.
- Abfindung ist Verhandlungssache
Es ist jedoch nicht so, dass das Gericht eine Abfindung von sich aus festsetzen kann. Dies ist vielmehr nur in Ausnahmefällen möglich. In der Regel müssen dem ausgehandelten Vergleichsvorschlag sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer zustimmen. Die Macht des Arbeitsgerichts ist also begrenzt. Gute Vergleiche sind fast immer das Ergebnis von gut geführten Verhandlungen. Neben der Stärke der jeweiligen Rechtsposition kommt es entscheidend auf das Verhandlungsgeschick des Rechtsanwalts an. Sie sollten daher nur einen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessensvertretung beauftragen, dem Sie auch vertrauen und dem Sie eine optimale Vertretung Ihrer Interessen zutrauen.
Wird die Abfindung auf mein Arbeitslosengeld angerechnet?
Normalerweise hat eine Abfindung keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld (ALG), es gibt jedoch einen Ausnahmefall.
Ausnahme: Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslosengeld
Eine Anrechnung findet aber nur statt, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wird. Das Arbeitsverhältnis endet vorzeitig, wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer zu der Zeit der Beendigung nicht einseitig hätte kündigen können, da eine Kündigungsfrist einzuhalten gewesen wäre. Es handelt sich also vor allem um Fälle, in denen ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches bei einer Abfindung
Grund für das Ruhen des Anspruches ist, dass das ALG I als Entschädigung für das entgangene Gehalt gezahlt wird. Die Abfindung stellt aber ebenfalls eine Entschädigung für das Verlassen des Unternehmens dar. Denn das Verlassen des Unternehmens für zum Wegfall des Gehaltes. Damit der betroffene Arbeitnehmer nicht doppelt begünstigt wird, ruht der Anspruch auf ALG I, wenn eine Abfindung gezahlt wurde und die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Das Ruhen beginnt direkt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also ab dem ersten Tag danach. Wie lange der Anspruch ruht, ist von der Höhe des früheren Gehaltes und der Höhe der Abfindung abhängig: Er ruht solange, wie es bei dem durchschnittlichen Monatsgehalt der letzten 12 Monate gedauert hätte, 60 % der Abfindungssumme zu verdienen. Er ruht aber immer mindestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, die im konkreten Fall gegolten hätte.
Anrechnung der Abfindung auf Arbeitslosengeld: Rechenbeispiel
Ein Arbeitnehmer hat durch einen Aufhebungsvertrag zum 31.05. seinen Arbeitsvertrag beendet, wobei eine Abfindung in Höhe von 6.000,00 € vereinbart wurde. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist wäre eine Beendigung erst zum 15.08. möglich gewesen. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt im letzten Beschäftigungsjahr betrug 2.000,00 €.
Lösung:
60% der Abfindungssumme sind hier 3.600,00 €. Diese Summe hätte er bei seinem früheren Gehalt in 2 Monaten verdient. Somit ruht der Anspruch auf ALG I 2 Monate lang, also vom 01.06. bis zum 01.08.
Aber Achtung: Da hier die Kündigungsfrist aber bis zum 15.08. gelaufen wäre, verlängert sich das Ruhen bis zum 16.08.!
Thema Zeugnis
Bei jeder Bewerbung muss man ein Zeugnis vorlegen. Daher ist es wichtig, beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis auf ein angemessenes und sehr gutes Zeugnis zu achten. Denn mit einem schlechten Zeugnis kann man sich die Zukunft verbauen. Gerade bei einem Zeugnis gibt es erhebliche Fallstricke, die oft für den Laien kaum zu überblicken sind. Daher der Gang zum Gericht über einem Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht ist der beste Weg – denn ein Zeugnis begleitet einen ein Leben lang.
Was ist ein qualifiziertes Zeugnis?
Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält im Gegensatz zum einfachen Zeugnis eine umfassende Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis muss auf alle Tatsachen und Bewertungen eingehen, die für das Arbeitsverhältnis von Belang waren und für etwaige neue Arbeitgeber von Belang werden könnten. Dem Arbeitgeber steht bei dieser Bewertung ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zu. Allerdings ist er an seine Wahrheitspflicht gebunden und das Zeugnis ist stets aus der Sicht eines wohlwollenden Arbeitgebers zu fertigen. Bei der Zeugnissprache hat sich in den vergangenen Jahren eine verklausulierte Benotung eingebürgert. Es ist daher zu empfehlen, auf eine derartige Benotung zu bestehen. Jeder potentielle neue Arbeitgeber schaut zuerst darauf, welche Gesamtnote der Arbeitnehmer beim alten Arbeitgeber bekommen hat.
Wie wird die Leistung im Zeugnis beurteilt?
Bei der Leistungsbeurteilung kommt daher folgendes Schema zur Anwendung:
- die Aufgaben stets zu unserer vollstenZufriedenheit erledigt hat, bescheinigt eine sehr gute Arbeitsleistung,
- die Aufgaben stets zu unserer vollenZufriedenheit erledigt hat, bescheinigt eine gute Arbeitsleistung,
- die Aufgaben zu unserer vollenZufriedenheit erledigt hat, bescheinigt eine befriedigende Arbeitsleistung,
- die Aufgaben zu unsererZufriedenheit erledigt hat, bescheinigt eine ausreichende Arbeitsleistung,
- die Aufgaben im Großen und Ganzen zu unsererZufriedenheit erledigt hat, bescheinigt eine mangelhafte Arbeitsleistung,
- Bemühen vorhanden war, die übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erfüllen, bescheinigt eine völlig ungenügende Arbeitsleistung.
Wie wird das Verhalten im Zeugnis beurteilt?
Ein ähnlicher Maßstab wird auch bei der Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers in Ansatz gebracht. Es sollte darauf geachtet werden, dass im Ergebnis keine negativen Andeutungen bezüglich des Verhaltens des Arbeitnehmers im Zeugnis vorhanden sind. Selbst bei einem lediglich befriedigenden Verhalten darf im Zeugnis an dem Verhalten des Arbeitnehmers keine größere Kritik geäußert werden. Hintergrund ist, dass die Zeugnissprache stets übertreibt und somit eine – auch vorsichtig – geäußerte Kritik unmittelbar als mangelhaftes Verhalten des Arbeitnehmers ausgelegt wird. Zu beachten ist, dass auch das Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern, Kollegen und Kunden dargestellt wird. Ein etwaiges Auslassen bzw. Nichtaufzählen führt in der Regel dazu, dass das Verhalten des Arbeitnehmers als schlecht gewertet wird.
Was bedeutet eine Schlussformel im Zeugnis?
Es sollte auch am Ende des Zeugnisses darauf geachtet werden, dass eine Schluss- bzw. Grußformel und Dankesformel mit aufgenommen wird. In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine derartige Klausel hat. Zurzeit mehren sich die Anzeichen dafür, dass die Rechtsprechung eine Gruß- und Dankesklausel als notwendiger Teil eines Zeugnisses ansieht.
Sofern Ihnen gar kein oder ein unrichtiges Zeugnis erteilt wurde, sollten Sie nicht länger abwarten. Begeben Sie sich bitte in anwaltliche Beratung.
Wie wir miteinander diskutiert haben und letztendlich gemeinsam festgestellt haben, dass, die Mitarbeiter solang nicht organisiert sind und jeder allein für sich selbst denkt und kämpft, hat der Arbeitgeber immer die besseren Karten. Daher bei der Gelegenheit sende ich euch auch ein Paar Informationen zum Thema Interessenausgleich und Sozialplan sowie die Möglichkeiten des Betriebsrates, wenn es einer existiert. (Auch für die Zukunft bin ich der Meinung ist es wichtig)
Interessensausgleich und Sozialplan
Will der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen, muss ein Interessensausgleich verhandelt und ein Sozialplan aufgestellt werden. Aber was bedeutet dies? Im Rahmen eines Interessensausgleichs wird darüber verhandelt, ob, wann und wie die vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderung durchgeführt wird.
Die vom Arbeitgeber gewollte Betriebsänderung
Eine Betriebsänderung liegt immer dann vor, wenn mehrere Arbeitnehmer (die Anzahl ergibt sich aus § 112 a BetrVG) entlassen werden sollen. Beim Interessensausgleich wird also zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber im Einzelnen verhandelt, was im Rahmen der Betriebsänderung geschieht. Hierbei können auch Vereinbarungen über Maßnahmen zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen der betroffenen Arbeitnehmer geschlossen werden.
Welchen Einfluss hat der Betriebsrat?
Sofern ein Interessensausgleich vereinbart wird, muss dieser vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat schriftlich niedergelegt werden und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Der Betriebsrat kann also im Rahmen eines Interessensausgleichs erheblichen Einfluss nehmen, ob und was im Betrieb des Arbeitgeber geschieht. Darüber hinaus kann er durch geschicktes Taktieren den Abschluss eines Interessensausgleiches zwar nicht verhindern, aber zeitlich hinauszögern. Dies ist in der Praxis vor allem für Arbeitgeber nachteilig – denn Arbeitgeber wollen in der Regel eine Betriebsänderung immer kurzfristig umsetzen.
Was ist ein Sozialplan?
Betriebsänderungen haben erhebliche Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer. Diese Nachteile werden durch einen Sozialplan kompensiert. In der Praxis wird zwischen einem Interessensausgleich und einem Sozialplan nicht sauber getrennt. Dies hat auch Gründe. Denn letztlich ist es ein Geben und Nehmen. Ein erfahrener Betriebsrat verhandelt einen Sozialplan und einen Interessensausgleich immer zusammen.
Interessensausgleich und Sozialplan zusammen
Da für den Arbeitgeber der schnelle Abschluss eines Interessensausgleiches von entscheidender Bedeutung ist, stellt ein erfahrener Betriebsrat dies dem Arbeitgeber in Aussicht, sofern der Arbeitgeber genug Geld für die Abfindungen des Sozialplans gibt. Es erfolgt also quasi ein Tausch „schnelle Unterschrift unter den Interessensausgleich“ gegen „genug Geld für den Sozialplan“ und damit für die Abfindungen.
Sozialplan soll negative Folgen ausgleichen
Ein Sozialplan ist nämlich eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, welche dem Arbeitnehmer erst infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen werden. Im Unterschied zu einem Interessensausgleich kann der Betriebsrat die Vereinbarung eines Sozialplans erzwingen. Sofern der Arbeitgeber sich weigert, einen Sozialplan abzuschließen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle beim Arbeitsgericht anrufen. Hierbei geht es immer um Geld. Das heißt, der Arbeitgeber stellt zur Abfederung der sozialen Folgen Geldmittel zur Verfügung, die dann im Rahmen des Sozialplans an die Arbeitnehmer verteilt werden, die von einer Kündigung betroffen sind
Wie hoch ist die Abfindung?
Sowohl die Höhe der vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Geldmittel, wie auch die Verteilung werden zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber im Einzelnen verhandelt. Am Ende der Sozialplanverhandlung wird die Verwendung dieser Mittel dann im Einzelnen abgestimmt und im Sozialplan schriftlich niedergelegt. Inhalt eines Sozialplans ist, dass Arbeitnehmer, die von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sind, Abfindungszahlungen erhalten. Die Höhe der Abfindungszahlungen richten sich hierbei nach dem vereinbarten Lohn, der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter und etwaigen Unterhaltsverpflichtungen
Kündigungsschutzklage trotz Sozialplan?
Auch bei einem Sozialplan lohnt es in der Regel, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Und dies, obwohl in einem Sozialplan ja bereits eine Abfindung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten ist.
Kündigungsschutzklage sichert höhere Abfindung!
Gleichwohl bestehen mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage sehr gute Chancen, eine noch höhere Abfindung zu erlangen. Die Sozialplanabfindung ist dem Arbeitnehmer sicher, d.h. er kann sie nicht mehr verlieren. Der Arbeitnehmer kann daher nur gewinnen, da viele Arbeitgeber bereit sind, die Sozialplanabfindung zu erhöhen, um den Risiken einer Kündigungsschutzklage zu entgehen. In aller Regel lässt sich daher sagen, dass sich auch bei einer durch Sozialplan festgeschriebenen Abfindung die Erhebung einer Kündigungsschutzklage lohnt.
Interessensausgleich: Warum nur?
In einem Sozialplan wird die Abfindung festgeschrieben, die der Arbeitnehmer beim Ausscheiden beanspruchen kann. Dies ist verständlich. Aber warum wird dann noch ein Interessensausgleich vereinbart?
Interessensausgleich ist der Schlüssel!
Letztlich ist dies ganz einfach: Der Arbeitgeber benötigt kraft Gesetz für die Betriebsänderung (beispielsweise die Betriebsschließung) den Interessensausgleich mit dem Betriebsrat. Andernfalls macht der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig.
Taktik eines schlauen Betriebsrates
Ein schlauer Betriebsrat lockt daher seinen Arbeitgeber damit, dass er eine schnelle Einigung beim Interessensausgleich in Aussicht stellt und gleichzeitig im Interesse der Arbeitnehmer eine möglichst hohe Abfindung fordert. Geht der Arbeitgeber hierauf ein, wird der Interessensausgleich kurzfristig vereinbart; andernfalls zieht der Betriebsrat den Interessensausgleich in die Länge. Da Arbeitgeber jedoch die Betriebsänderungen kurzfristig umsetzen wollen und einen schnellen Interessensausgleich benötigen, hat diese Taktik oft Erfolg.
So liebe Kolleginnen und Kollegen,
unabhängig was das eine oder das andere Gesetz vorschreibt eins muss für uns alle klar sein. Die Gesetze machen die die eigentlich auch die Macht haben, und zurzeit die Macht haben wir nicht. NOCH NICHT!!!!!
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